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   VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376   

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VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376 (https://dejure.org/2022,20627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.07.2022 - 9 ZB 22.376 (https://dejure.org/2022,20627)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 2022 - 9 ZB 22.376 (https://dejure.org/2022,20627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5; BauGB §§ 9 Abs. 4, 31 Abs. 2; BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
    Erfolglose Nachbarklage gegen erteilte Befreiung für Sichtschutzzaun

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zäune sind nicht rücksichtslos!

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachbarklage gegen erteilte Befreiung für Sichtschutzzaun

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    c) Die Auffassung der Klägerin, die streitgegenständliche Festsetzung habe nachbarschützenden Charakter und es hänge nicht vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab, ob eine Festsetzung, die nicht die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat, auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, überzeugt angesichts dessen nicht (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 LS. 1 und Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 28).

    Besonderheiten in Fällen, in denen bei Aufstellung eines Bebauungsplans (vor Entwicklung des Gedankens des Nachbarschutzes im öffentlichen Baurecht ab 1960) allgemein noch nicht an einen nachbarlichen Drittschutz gedacht wurde, spielen dabei keine Rolle, weil der Plan erst im April 1964 beschlossen wurde (grundlegend dazu BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - a.a.O. Rn. 14 ff.; vgl. auch die Nachweise bei Schrödter, BBauG, 1964, § 31 Anm. 4).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht daher zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 9 ZB 19.2168 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - a.a.O. Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 30).

    Allein der Umstand, dass alle Planbetroffenen an eine (lediglich das Ortsbild gestaltende) Festsetzung in gleicher Weise gebunden sind, vermag noch nicht zu begründen, dass diese Festsetzung nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis steht, so dass ihr nach dem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der am Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukommen würde (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - a.a.O. Rn. 15).

    Darüber hinaus betrifft das zitierte höchstrichterliche Urteil (BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363) eine andere Fallgestaltung (vgl. oben 1. c)), in der ein nachbarliches Austauschverhältnis in der dargelegten Art und Weise bestand und in der der Bebauungsplan aus einer Zeit stammte, in der ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht wurde.

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Das Verwaltungsgericht ist ferner ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 56).

    Bei sonstigen Festsetzungen darf der Plangeber regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden, ob er diese auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet (BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. m.w.N.).

    Die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. Rn 57 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat hier ein derartiges Austauschverhältnis zu Recht verneint und ist im Rahmen einer Gesamtschau zum Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Festsetzungen ausschließlich städtebauliche Gründe haben und der Gestaltung des Ortsbildes dienen, was gerade auch der Typik örtlicher Bauvorschiften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen entspricht (vgl. BayVGH, B.v 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    c) Die Auffassung der Klägerin, die streitgegenständliche Festsetzung habe nachbarschützenden Charakter und es hänge nicht vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab, ob eine Festsetzung, die nicht die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat, auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, überzeugt angesichts dessen nicht (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 LS. 1 und Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 28).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht daher zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 9 ZB 19.2168 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - a.a.O. Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 30).

    Es ist nicht erkennbar, dass - wie die Klägerin meint - die Festsetzungen hier ausnahmsweise deshalb Teil eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sein könnten, weil mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Wenn von einem solchen Beteiligten kein förmlicher, unbedingter Beweisantrag gestellt wird, muss sich dem Gericht eine entsprechende Beweisaufnahme von Amts wegen in der Regel nicht aufdrängen (BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; B.v. 21.08.2014 - 22 ZB 14.1611 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 7).

    Bei dem schriftsätzlichen Vortrag handelt es sich lediglich um eine Beweisanregung, die allerdings einem förmlichen Beweisantrag nicht gleichgestellt ist und die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auszulösen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 4; B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - a.a.O. Rn. 6 f.).

    Dass kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) auch ohne einen solchen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - a.a.O.; B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Dass kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) auch ohne einen solchen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - a.a.O.; B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht daher zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 9 ZB 19.2168 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - a.a.O. Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Das Verwaltungsgericht ist ferner ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 56).
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376
    Ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurden oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332

    Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung

  • BVerwG, 18.12.2006 - 4 BN 30.06

    Ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge; Versäumnisse in der

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

  • VGH Bayern, 11.11.2021 - 9 ZB 21.2434

    Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung - Drittschutz verneint

  • VGH Bayern, 14.01.2022 - 9 ZB 19.2168

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

  • VGH Bayern, 09.04.2021 - 9 CS 21.553

    Isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 09.02.2018 - 9 CS 17.2099

    Baurechtliche Nachbarklage

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 9 ZB 16.597

    Nutzungsänderung Personalwohnung in allgemeine Wohnung im Außenbereich -

  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 9 ZB 20.1567

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Einfamilienhaus - erdrückende Wirkung

  • VGH Bayern, 21.08.2014 - 22 ZB 14.1611

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufklärungsrüge

  • VG Ansbach, 06.07.2022 - AN 3 K 20.02694

    Erfolglose Nachbarklage gegen isolierte Befreiung für grenzständigen

    Nach alldem ist die streitgegenständliche Festsetzung keine nachbarschützende Festsetzung (vgl. zu ähnlichen Fällen BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris; U.v. 7.8.2009 - 15 B 09.1239 - juris; U.v. 22.11.2000 - 26 B 95.3868 - juris; B.v. 22.11.1999 - 15 ZB 99.2187 - juris; VG Ansbach, U.v. 6.5.2021 - AN 17 K 20.00444 - juris; U.v. 12.5.2009 - AN 9 K 08.01321 - juris; U.v. 14.9.2005 - AN 9 K 05.01350 - juris).

    Vielmehr ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch aus den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern, dass die Einfriedungen zwischen den einzelnen Grundstücken nach außen ohne Weiteres wahrnehmbar sind und etwa zu Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes führen können (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - BA S. 6 Rn. 11).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 9 CS 22.1942

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Mehrfamilienhaus in Innenstadtlage

    aa) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung, die hier Gegenstand der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB waren, nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 8).
  • VG Ansbach, 19.10.2023 - AN 3 S 23.1916

    Nachbarklage gegen Anbau an bestehendes Wohngebäude, Notwendigkeit einer

    Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Regelfall keinen Drittschutz vermitteln sollen, sondern aus gestalterischen Gründen geregelt werden (BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 4 = BayVBl 2015, 170; B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 9 ZB 22.237

    Nachbarklage gegen Mobilfunkmast

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Festsetzungen in Nr. 2.5 und 2.6 des Bebauungsplans, die Gegenstand der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB waren, nicht drittschützend sind (vgl. zur Rechtsverletzung bei Befreiungen BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 8).
  • VG München, 04.10.2023 - M 9 K 22.3433

    § 31 Abs. 2 BauGB

    bb) Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Festsetzung einer Maximalhöhe von Einfriedungen von 1, 30 m drittschützend ist (mit dem selben Ergebnis für vergleichbare Festsetzungen beispielsweise BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.545 - juris Rn. 58 ff.; B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 7 ff.).
  • VG Augsburg, 15.12.2022 - Au 5 K 22.1799

    Erfolglose Nachbarklage gegen Neubau einer Lagerhalle im Gewerbegebiet

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Bebauungsplanunterlagen verbleibt es demnach vorliegend bei dem Grundsatz, dass der aus städtebaulichen Gründen und zur Gestaltung des Ortsbildes getroffenen Festsetzung Ziff. 8.1 Satz 1 und 2 keine nachbarschützende Wirkung zukommt (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 7 ff).
  • VGH Bayern, 30.11.2022 - 9 ZB 22.1378

    Erfolglose Nachbarklage gegen Einfamilienhaus - Befreiung von nicht

    Unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 27.7.2022 - 9 ZB 22.376 - juris Rn. 8 m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen eine Befreiung erteilt wurde, ausgelegt und ist im Rahmen einer Gesamtschau zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht drittschützend sind.
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